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Allgemeine Mietbedingungen

- Zum öffnen der AGB als PDF hier klicken -

Dumbeck Rent, Christian Dumbeck, Muggensturmer Landstraße 4-6, 76467 Bietigheim

(“Vermieter”)

Stand: 10.05.2022

1.          Anwendungsbereich

  • Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter über Baumaschinen und Baugeräte (nachfolgend „Mietgerät“) ausschließlich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters haben nur Gültigkeit, soweit sie von dem Vermieter schriftlich anerkannt werden. Die Bedingungen gelten auch für zukünftige Mietverträge, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Eine individuelle Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
  • Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern.

2.          Vertragsschluss

  • Mietvertragsangebote des Vermieters sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe einer verbindlichen Buchung durch den Mieter dar. Mietverträge kommen erst durch eine Buchungsbestätigung des Vermieters zustande.
  • Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss sind nur dann gültig, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt wurden.
  • Der Mieter kann Verträge vor Vertragsbeginn stornieren. Er bleibt in diesem Fall zur Zahlung der Miete für den Mietzeitraum verpflichtet. Der Vermieter wird ersparte Aufwendungen bzw. die durch anderweitige Vermietung erzielte Miete während des Mietzeitraums anrechnen.
  • Verbrauchern steht bei Vertragsabschluss im Fernabsatz ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Weitere Informationen enthält die Widerrufsbelehrung des Vermieters.

3.          Pflichten des Vermieters

  • Der Vermieter überlässt dem Mieter das Mietgerät zum bestimmungsgemäßen Gebrauch für die vereinbarte Mietzeit. Der Vermieter erhält die Gebrauchstauglichkeit während der Mietzeit und führt notwendige Instandhaltungsmaßnahmen durch.
  • Der Vermieter hat das Mietgerät in betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen dem Mieter zu überlassen. Die Übergabe erfolgt am Lager des Vermieters während der allgemeinen Öffnungszeiten. Der Mieter ist berechtigt, das Mietgerät rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. Bei der Übergabe wird ein Protokoll erstellt, in dem der Zustand der Mietsache festgehalten wird.
  • Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über. Für das Verladen des Mietgeräts ist der Mieter verantwortlich. Der Mieter hat das Mietgerät beförderungssicher zu befestigen.
  • Kann der Vermieter das Mietgerät zum vereinbarten Mietbeginn nicht bereitstellen, so ist der Mieter nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Mieter kann zudem eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Der Mieter ist verpflichtet, ein Ersatzgeräte anzumieten, um den Schaden gering zu halten. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

4.          Pflichten des Mieters

  • Das Mietgerät darf nur zu dem vorgesehenen Zweck und in dem zulässigen Umfang eingesetzt werden. Bei Beschädigungen des Mietgeräts wird der Mieter die weitere Nutzung umgehend einstellen und den Vermieter unverzüglich informieren.
  • Die Benutzung des Mietgeräts darf nur durch ausreichend qualifizierte Personen erfolgen. Der Mieter ist für das von ihm eingesetzte Personal verantwortlich. Er verpflichtet sich, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten.
  • Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, insbesondere Betriebsstoffe zu prüfen und bei Bedarf auffüllen. Er ist verpflichtet, dem Vermieter notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzuzeigen und durch den Vermieter ausführen zu lassen.
  • Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietgerät unterzuvermieten, zu verleihen oder sonst Dritten zu überlassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Anfrage den jeweiligen Standort der Mietsache mitzuteilen. Eine Verbringung des Mietgeräts in das Ausland ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
  • Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät gegen Diebstahl und Vandalismus zu sichern. Bei einem Unfall oder Diebstahl sind sofort die Polizei und der Vermieter zu informieren. Der Mieter ist zur Mithilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet.
  • Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Ansprüche (Beschlagnahme, Pfändung) in Bezug auf das Mietgerät geltend machen. Des Weiteren ist der Dritte darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Mietgerät des Vermieters handelt.
  • Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Ankündigung zu untersuchen oder durch einen Dritten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung zu ermöglichen.

5.          Rückgabe

  • Die Rückgabe erfolgt am Lager des Vermieters, sofern keine Abholung durch den Vermieter vereinbart wurde. Die Rückgabe hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, das Mietgerät noch an diesem Tag zu prüfen. Bei Abholung hat der Mieter das Mietgerät so bereitzustellen, dass es ohne Behinderungen und ohne fremde Hilfe vom Vermieter abgeholt werden kann. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe des Mietgeräts dem Vermieter rechtzeitig anzuzeigen (Freimeldung), mindestens jedoch einen Tag der Rückgabe.
  • Der Mieter hat das Mietgerät in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Wird der Mietgegenstand in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, kann der Vermieter eine Entschädigung verlangen. Die Entschädigung umfasst die Kosten für Reinigung, Kraftstoffe etc. und einen Mietausfall für die Zeit einer verzögerten Anschlussvermietung.

6.          Miete, Kaution und Zahlungsbedingungen

  • Sofern eine Miete nicht individuell vereinbart wird, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste des Vermieters. Die Miete bezieht sich nur das Mietgerät. Sämtliche Nebenkosten (insbesondere Kosten für Verbrauchs- und Betriebsstoffe, Transport- und Reinigungskosten) sind nicht in der Miete enthalten und vom Mieter zusätzlich zu tragen.
  • Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und Einsätze mit hoher Belastung des Mietgeräts werden zusätzlich berechnet und sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen.
  • Sofern nicht anders vereinbart, haben Privatkunden die Miete für die vereinbarte Mietdauer bei Mietbeginn im Voraus zu zahlen.
  • Geschäftskunden sind verpflichtet, die Miete sofort nach Erhalt einer Rechnung netto ohne Abzug zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Die verspätete Abholung oder vorzeitige Rückgabe des Mietgeräts befreit den Mieter nicht von der Zahlung der Miete. Ist der Mieter trotz Mahnung mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, das Mietgerät nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Mieters abzuholen und anderweitig zu vermieten. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben unberührt. Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung werden nach Abzug der durch die Abholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.
  • Der Vermieter kann nach eigenem Ermessen eine Kaution verlangen. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der Mietdauer und dem Wert des Mietgeräts. Verzichtet der Vermieter auf eine Vorauszahlung der Miete, wird der Vermieter die Miete mit der Kaution verrechnen. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Kaution in Verzug, so ist der Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
  • Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Mietgeräts in Verzug, so hat er für jeden Tag der verspäteten Rückgabe die Tagesmiete entsprechend der Preisliste zu zahlen. Zusätzlich ist der Mieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Vermieter einem Anschlussmieter ersetzen muss, weil das Mietgerät nicht zur Verfügung stand.
  • Die Miete entfällt, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist und der Vermieter dies zu vertreten hat. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
  • Verwendet der Mieter das Mietgerät zur Ausführung eines Auftrags für einen Auftraggeber, so tritt der Mieter seine Ansprüche gegen den Auftraggeber in Höhe der Miete sicherheitshalber an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Vermieter verpflichtet sich, abgetretene Forderungen auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt.
  • Ruhen die Arbeiten am Einsatzort infolge von Umständen höherer Gewalt an mindestens zehn aufeinander folgenden Arbeitstagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Arbeitstag als Stillliegezeit. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert, sofern der Vermieter das Mietgeräte nicht bereits neuvermietet hat. Der Mieter hat für die Stillliegezeit einen prozentualen Anteil der Monatsmiete auf Basis eines 8 Stundentages zu zahlen. Sofern kein  Prozentsatz vereinbart wurde,  beträgt dieser 75 %. Der Mieter hat den Vermieter bei Einstellung und Wiederaufnahme der Arbeiten unverzüglich in Textform zu informieren und die Stillliegezeit auf Verlangen des Vermieters durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.  

7.          Gewährleistung

  • Der Vermieter gewährleistet, dass das Mietgerät betriebsfähig ist und über die beschriebenen Leistungsmerkmale verfügt. Nimmt der Mieter bei Übergabe ein mangelhaftes Mietgerät an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er Rechte auf Mietminderung und Schadensersatz nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
  • Ist während der Mietdauer eine Instandhaltungsmaßnahme erforderlich, wird der Vermieter diese nach Möglichkeit vor Ort durchführen. Dauert die Maßnahme voraussichtlich länger als ein Tag, wird der Vermieter dem Mieter bei Verfügbarkeit ein Ersatzgerät bereitstellen. Während der Dauer der Instandhaltungsmaßnahme mindert sich die vereinbarte Miete anteilig. Lässt der Vermieter eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines Mangels schuldhaft verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mangelbeseitigung.
  • Der Vermieter hat die bei Überlassung vorhandenen und gerügten Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist berechtigt, statt der Mängelbeseitigung dem Mieter ein funktionell gleichwertiges Mietgerät zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies nicht unzumutbar ist.

8.          Haftung

  • Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass der Umgang mit dem Mietgerät mit dem Risiko schwerer Gesundheitsgefahren für Personen, Tiere und Sachen verbunden ist. Der Mieter haftet für Schäden, die aus einem nicht sach- und fachgerechten Umgang mit dem Mietgerät entstehen.
  • Verletzt der Mieter eine Pflicht aus dem Mietvertrag, so kann der Vermieter Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, wenn der Mieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Mieter haftet für Schäden am Mietgerät oder Verlust des Mietgeräts nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter ist verpflichtet, eine Beschädigung oder ein Abhandenkommen des Mietgerätes dem Vermieter unverzüglich in Textform zu melden.
  • Dem Mieter kann seine Haftung für Schäden am Mietgerät durch Zahlung eines besonderen Entgeltes entsprechend nachfolgender Staffelung beschränken:
  • Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 10.000,00:      Selbstbehalt EUR 1.500.-
  • Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 50.000,00:      Selbstbehalt EUR 2.500.-
  • Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR 5.000.-
  • Listen-Neuwert des Gerätes ab EUR 100.000,00: Selbstbehalt EUR 7.500.-.
  • Bei Verlust oder Diebstahl des Mietgerätes beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 25 % des Listen-Neuwerts des Gerätes, mindestens jedoch 2.500,00 Euro. Beruht der Verlust oder Diebstahl des Mietgeräts auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters, ist der Wiederbeschaffungswert des Mietgeräts in voller Höhe zu ersetzen.
  • Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen. Für Schäden, die der Mieter mit dem Mietgerät einem Dritten zugefügt und welche im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgedeckt sind, übernimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von maximal 5.000 Euro je Gerät im einzelnen Schadensfall.
  • Bei Schäden der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch - insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung - sowie aufgrund von Vorsatz des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
  • Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlust oder Diebstahl während der Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
  • Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter bestehen bei
    • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
    • der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in Höhe des vertragstypischen und voraussehbaren Schadens;
    • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen;
    • einer Haftung des Vermieters nach dem Produkthaftungsgesetz
  • Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

9.          Mietdauer

  • Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner nicht vorzeitig kündbar. Eine Verlängerung der Mietzeit erfordert die Zustimmung des Vermieters.
  • Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit mit Mindestmietzeit, ist eine Kündigung frühestens nach Ablauf der Mindestmietdauer möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Tag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Bei unbestimmter Mietzeit ohne Vereinbarung einer Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche und
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
  • Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen:
    • im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters trotz erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung,
    • wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
    • wenn der Mieter das Mietgerät nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt.
  • Macht der Vermieter von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, ergeben sich die Rechtsfolgen aus den gesetzlichen Bestimmungen.

10.     Schlussbestimmungen

  • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland.
  • Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
  • Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

11.     Zusatzbedingungen für Vermietung mit Bedienpersonal

  • Stellt der Vermieter zusätzlich zu dem vermieteten Gerät Bedienungspersonal bereit, so darf das Bedienungspersonal ausschließlich zur Bedienung des Mietgeräts eingesetzt werden. Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters das Bedienpersonal nicht zu anderen Zwecken einsetzen und ihm keine Weisungen erteilen, die der bestimmungsgemäßen Bedienung des Mietgeräts widersprechen.
  • Der Mieter ist für die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz des Bedienpersonals (Arbeitssicherheit, Gefährdungsbeurteilung, etc.) verantwortlich. Für das Bedienungspersonal verursachte deliktische Schäden haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.
  • Das Bedienpersonal ist nicht bevollmächtigt, für den Vermieter rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder zu empfangen oder Mietzahlungen entgegenzunehmen.

12.     Zusatzbedingungen für Kaufverträge

  • Geltungsbereich: Die nachfolgenden Regelungen gelten für Kaufverträge mit Unternehmern. Für Kaufverträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  • Beschaffenheit: Soweit Eigenschaften der Kaufgegenstände in der Werbung des Herstellers oder eines Dritten beschrieben werden, übernehmt der Verkäufer keine Haftung für das Vorhandensein dieser Eigenschaften. Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass der Kaufgegenstand nach den Vorstellungen des Kunden genutzt werden kann oder dass der Kaufgegenstand für eine bestimmte Zeit seine ursprüngliche Beschaffenheit behält. Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen richtet sich die Beschaffenheit dieses Gegenstandes nach dessen tatsächlichem Zustand. Der Käufer ist berechtigt, den Zustand sorgfältig und eingehend vor Vertragsschluss zu prüfen. Mängelansprüche bestehen nur dann, wenn der Käufer den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • Mängelhaftung: Ist ein Kaufgegenstand mangelhaft, ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet, ohne dass der Käufer berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen. Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist für die Nacherfüllung zu gewähren. Wenn der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelungen die Nacherfüllung verweigern kann, stehen dem Käufer die übrigen gesetzlichen Rechte zu. Mit dem zweiten vergeblichen Versuch gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Kaufgegenstandes oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  • Gewährleistungsausschluss und Verjährung: Bei Kaufverträgen über gebrauchte Gegenstände sind Mängelansprüche des Käufers ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, wenn der Verkäufer oder seine gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig oder wenn einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben. Bei Kaufverträgen über neue Gegenstände verjähren Mängelansprüche des Käufers ein Jahr nach Übergabe des Kaufgegenstands.
  • Eigentumsvorbehalt: Sollte der Käufer den Kaufpreis nicht ganz oder vollständig bei Übergabe bezahlen, behält sich der Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand bis zum Eingang aller sonstigen Zahlungen, die der Käufer aus dem Vertrag schuldet, vor.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig und ordnungsgemäß zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und die Versicherung bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts aufrecht zu erhalten. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, dem Verkäufer den Abschluss einer Versicherung nachzuweisen.

Falls Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware erforderlich werden, hat der Käufer diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Wird der Eigentumsvorhalts des Verkäufers von Dritten, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, beeinträchtigt, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die dem Verkäufer aufgrund einer Verletzung dieser Informationspflicht entstehen. Der Käufer schuldet ferner jegliche Aufwendungen, die dem Verkäufer durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen etwaige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware entstehen.

Dem Käufer wird nicht gestattet, die Vorbehaltsware an Dritte weiter zu veräußern. Vorsorglich tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen aus einem etwaigen Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer umfassend Auskunft über den Erwerber zu erteilen, insbesondere dessen Anschrift, Namen, die Höhe der Forderung und etwaige Einwendungen des Erwerbers gegen die Forderung des Käufers.

Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verkäufers im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Dem Käufer ist es nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder zu verpfänden.

Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn er seine Zahlungspflichten verletzt, kann der Verkäufer an erfolgloser Bestimmung einer  angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Die Rücknahme des Kaufgegenstands gilt als Rücktritt vom Vertrag.

Nach Rückerhalt des Kaufgegenstands kann der Verkäufer diesen verwerten. Der Verkaufserlös ist auf die uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers abzgl. angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

Der Verkäufer ist verpflichtet, Sicherheiten freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Der Verkäufer ist berechtigt, die freizugebenden Sicherheiten nach seinem Ermessen auszuwählen.

Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Käufer sämtlichen Forderungen des Verkäufers beglichen hat.

13.     Zusatzbedingungen für Reparaturen

  • Geltungsbereich: Die nachfolgenden Regelungen gelten für Reparaturen, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  • Kostenvoranschläge: Kostenvoranschläge für Werkleistungen sind nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich bestätigt. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
  • Preise: Reparaturen richten sich nach der Preisliste des Auftragnehmers. Erfolgt die Reparatur außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers, werden neben den Stundensätzen für die Reparaturzeit zusätzlich Kosten für die Anfahrt, Rüstkosten und Montagekosten berechnet.
  • Mängel: Bei mangelhaften Werkleistungen, ist das Recht des Auftraggebers, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Auftraggeber nur das Recht auf Minderung zu.
  • Verjährung: Etwaige Mängelansprüche bei durchgeführten Reparaturen, Montagen, usw. verjähren innerhalb von 1 Jahr ab Abnahme der Leistung.
  • Abnahme: Nach Fertigstellung der Reparatur, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert und aufgefordert, den reparierten Gegenstand abzuholen. Sollte der Auftraggeber das reparierte Gerät bzw. den reparierten Gegenstand nicht innerhalb einer Woche abgeholt haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung auf den Auftraggeber über, sofern die Beschädigung nicht von dem Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, übliche Kosten für die Aufbewahrung, Lagerung, oder das Parken des reparierten Gegenstands zu verlangen.
  • Pfandrecht: An den zu reparierten Gegenständen steht dem Auftragnehmer ein Pfandrecht zu bis zur Zahlung der jeweiligen Reparaturkosten zu. Das Pfandrecht erlischt bei Rückgabe des reparierten Gegenstands an den Auftraggeber. Holt der Auftraggeber den reparierten Gegenstand trotz Annahmeverzugs nicht ab, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die Abholung eine weitere Frist von 1 Monat setzen und ihm androhen, er nach Ablauf dieser Frist den Gegenstand freihändig veräußern wird. Ein Pfanderlös wird mit Forderungen aus der Reparatur einschließlich der Kosten für die Aufbewahrung des reparierten Gegenstands und der Verwertungskosten verrechnet. Ein verbleibender Überschuss steht dem Auftraggeber zu.

Inh. Christian Dumbeck
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